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Gendiagnostik – Gesetz (GenDG)

Seit dem 1. Februar 2010 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, welches Genetische Untersuchungen beim Menschen sowie die Verwendung von genetischen Proben und Daten regelt. Ziel des Gesetzes ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern, und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu wahren.

Dies betrifft alle ärztlichen Personen und Einrichtungen, die sich mit der Aufklärung, Gewinnung, Bearbeitung und Mitteilung von genetischen Untersuchungen beim Menschen befassen. Dies betrifft auch sogenannte „phänotypische Untersuchungen“, also solche, mit denen man von der körperlichen Entwicklung und dem Erscheinungsbild auf das Risiko vorhandener oder vermuteter genetischer Erkrankungen des ungeborenen Kindes schließen kann (siehe auch „Früher Fehlbildungs-Ultraschall“ (FFU), Ersttrimesterscreening (ETS), Nackendickemessung (nuchal translucency, NT, im Volksmund "Nackenfaltenmessung") u.a.).

Von vielen Praenatal-Spezialisten seit Jahren schon durchgeführt, erfordert dieses neue Gesetz bestimmte Aufklärungen, Beratungen, Zeitabläufe und Dokumentationspflichten.

Entsprechend den Vorgaben des Gendiagnostik-Gesetzes (GenDG) wird in unserem Institut individuell, nicht-direktiv, ergebnisoffen und zur eigenen Entscheidung jeder Patientin beraten. Die Ärzte des Instituts sind als spezialisierte Pränatalmediziner nicht nur für die genetische Beratung zur vorgeburtlichen Risikoabklärunggemäß § 3 Nr. 1b und 3 GenDG zertifiziert, sondern auch für die prädiktive genetische Beratung gemäß § 7 Abs. 1 und 3 GenDG, welche die vorgeburtliche Risikoabklärung einschließt, allerdings inhaltlich deutlich darüber hinausgeht und alle Arten invasiver Diagnostik einschließt.